SATZUNG DER BÜRGERSTIFTUNG STADT NIDDERAU
PRÄAMBEL
Die „Bürgerstiftung Nidderau“ ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt Nidderau und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung Nidderau wurde von Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nidderau gegründet. Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region für diese Region fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Bürgerstiftung Nidderau“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit dem Sitz in Nidderau.
§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigen. Organmitglieder dürfen keine vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 3 STIFTUNGSZWECK
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
a. der Jugend- und Altenhilfe;
b. der Kunst und Kultur;
c. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
d. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
e. des Naturschutzes und der Landschaftspflege Umweltschutzes;
f. der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
g. der Heimatpflege und der Heimatkunde;
h. mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO;
i. die Förderung der Wissenschaft;
j. die Behindertenhilfe;
k. die Förderung bürgerlichen Engagements.
l. Die Mittelbeschaffung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO
(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- unmittelbar durch eigene Vorhaben
und
- mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr.1 und Nr.2 AO durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs.1.
(3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vorgenannten Zwecke unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen. Diese ergeben sich beispielhaft aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch
a. die finanzielle Förderung von Kultur und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft;
b. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
c. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen;
d. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben;
(5) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Masse gefördert werden.
(7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.
§ 4 STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.
§ 5 STIFTUNGSMITTEL
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks oder ohne nähere Bestimmung zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln haben über deren Verwendung gegenüber der Bürgerstiftung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 ZUWENDUNGEN
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit der Zustiftende nichts anderes festgelegt. Andere Zuwendungen Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen nur dann zu, soweit sie dazu bestiummt sind.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert vom 25.000.- Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen.
(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
(5) Die Stiftung kann auch rechtlich selbständige Stiftungen verwalten.
§ 7 ORGANE DER STIFTUNG UND EHRENAMT
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
- das Stiftungskuratorium
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen. Der Stiftungsvorstand kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern der Stiftungsorgane für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(5) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
(6) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages erhalten.
§ 8 STIFTUNGSVORSTAND
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 3 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(3) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSVORSTANDS
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstands sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 AUFGABEN DES STIFTUNGSVORSTANDS
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:
- Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
- Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
- Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
- Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
- Stellungnahme zu einer vom Stiftungskuratorium beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 19 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Satzung.
§ 11 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstands gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
§ 12 STIFTUNGSKURATORIUM
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen.Es wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung nach informatorischer Anhörung des Stiftungsvorstands.
(4) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann die Stifterversammlung nach informatorischer Anhörung des Stiftungsvorstands für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellen.
(5) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 SITZUNG UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSKURATORIUMS
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstands einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14 AUFGABEN DES STIFTUNGSKURATORIUMS
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig
- Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstands, insbesondere auch in Fragen der Erschließung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung.
- Bestellung von Wirtschaftsprüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstands,
- Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung.
- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß § 19 der Satzung,
- Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß § 20 der Satzung.
§ 15 STIFTERVERSAMMLUNG
(1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 200,-- Euro zugewendet hat.
Ebenfalls Mitglied der Stifterversammlung kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet das Stiftungskuratorium.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung für längstens zehn Jahre angehören soll.
(4) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(5) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt zehn Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitgliedes von mindestens 200,-- Euro an die Stiftung, bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung durch den Stiftungsrat.
§ 16 SITZUNG UND BESCHLÜSSE DER STIFTERVERSAMMLUNG
(1) Die Stifterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied der letzten Stifterversammlung einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
17 AUFGABEN DER STIFTERVERSAMMLUNG
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß § 12 der Satzung.
(2) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Anregungen an Stiftervorstand und Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung
weiterer Zuwendungen, zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 18 RECHNUNGSJAHR UND JAHRESABSCHLUSS
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.
(2) Der Stiftervorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§ 19 SATZUNGSÄNDERUNG
Änderungen der Satzung können vom Stiftungskuratorium nach informatorischer Anhörung des Stiftungsvorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Anerkennung der Aufsichtsbehörde.
§ 20 VEREINIGUNG UND AUFLÖSUNG
(1) § 19 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Nidderau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 UNTERRICHTUNG UND AUSKUNFT DES FINANZAMTES
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigungen mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 22 STIFTUNGSAUFSICHT
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt
§ 23 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt am Tag der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
ANLAGE ZUR SATZUNG
Verwirklicht und konkretisiert wird der im Hinblick auf die Anforderungen des § 60 der Abgabenordnung erforderliche Stiftungszweck gemäß § 3 Abs.3 der Satzung der Bürgerstiftung Nidderau, beispielhaft, aber keineswegs allumfassend, durch folgende Maßnahmen:
(1) Zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur z.B.
- die Durchführung von Ausstellungen, Theateraufführungen, Lesungen, Konzerten, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.
- die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Gewährung von Stipendien.
(2) Zum Zwecke der Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe z.B.
- die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Ge-währung von Stipendien.
- die Durchführung von Kursen für Kinder und Jugendliche z.B. in den Bereichen Musik, Sport zur Präsentation ihrer Fähigkeiten
(3) Zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-bildung z.B.
- die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Gewährung von Stipendien
- die Durchführung eigener Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa Seminare, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen
- die Durchführung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wie etwa die Weiterbildung Jugendlicher, z.B. zu Konfliktlotsen.
(4) Zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege z B.
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Aspekten des Umweltschutzes
(5) Zum Zwecke der Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz z.B.
- die Durchführung von Begegnungen im In- und Ausland wie etwa internationale Jugendbegegnungen und Konferenzen
- die Ausschreibung von Wettbewerben oder Förderpreisen für Toleranz
(6) Zum Zwecke der Förderung der Wissenschaft
- z.B. die Auslobung von Stipendien und Preisen